Statuten des Vereins Wind des Wandels - Verein zur Unterstützung und Förderung von bikulturellen/binationalen russischsprachigen Familien und ihrer Angehörigen

  • (1) Der Verein führt den Namen: "Wind des Wandels“ – Verein zur Unterstützung und Förderung von bikulturellen/binationalen russischsprachigen Familien und ihrer Angehörigen.

    (2) Er hat seinen Sitz in Wien.

    (3) Er ist ein unpolitischer Verein und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

    (4) Er erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und Eurasien.

    (5) Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig.

    (6) Er kann sich mit allen, ähnliche Zwecke verfolgenden, Vereinen zwecks Förderung gemeinsamer Ziele zu einem Verband vereinigen

  • Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die soziale, kulturelle und psychologische Unterstützung und Förderung von bikulturellen / binationalen russischsprachigen und russischsprachigen Familien und ihrer Angehörigen in Österreich.

  • (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

    (2) Als ideelle Mittel gelten:

    a) Vernetzung von bikulturellen / binationalen russischsprachigen und russischsprachigen Familien und Lebensgemeinschaften und ihrer Angehörigen

    b) Beratung binationaler / bikultureller russischsprachiger und russischsprachigen Familien und Lebensgemeinschaften und ihrer Angehörigen.

    d) Organisation und Abhaltung sozialer und/ kultureller Vorträge, Projekte und Veranstaltungen wie z. B. Kurse oder Ausstellungen

    e) Information und Öffentlichkeitsarbeit.

    f) Herausgabe von Publikationen.

    (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

    a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren

    b) Erträge aus Vorträgen, Projekten, Veranstaltungen, Kursen und Publikationen

    c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse

    d) Subventionen und sonstige Zuschüsse e) Inserate und Anzeigen

  • (1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

    (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie können juristische und natürliche Personen sein und besitzen das Stimmrecht.

    (3) Außerordentliche Mitglieder sind jene in- und/oder ausländischen juristische und natürliche Personen, und Organisationen ohne Stimmrecht, welche die Vereinstätigkeit in außergewöhnlicher Weise fördern, indem sie z. B. die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

    (4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder mit Stimmrecht, die auf Grund ihrer besonderen Verdienste vom Präsidium ernannt werden.

  • (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der schriftlichen Beitrittserklärung und gegeben falls der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Beitrittserklärung und damit die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand verweigert werden. (4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins, (5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

  • (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

    (2) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate. Der Austritt kann nur mit dem zweiten oder vierten Quartal (30. Juni oder 31. Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes oder bestätigten E-Mails mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder des E-Mails maßgeblich.

    (3) Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

    (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und/oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

    (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

  • (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und gegeben falls die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

    (2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

    (3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

    (4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

    (5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

    (6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

    (7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

  • Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

  • (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

    (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

    (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail, (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

    (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen

    (5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

    (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

    (7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde, nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

    (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

    (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die Kassier/Kassierin. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  • Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

    b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

    c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

    d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

    e) Entlastung des Vorstands;

    f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

    g) Verleihung / Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

    h) Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins;

    i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

  • (1) Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie Kassier/in.

    (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

    (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

    (4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von dem / der Kassier/Kassierin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

    (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind.

    (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

    (7) Den Vorsitz führt der Obmann/ die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung der/ die Kassier/Kassierin. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

    (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

    (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft,

    (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

    (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

    (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a — c dieser Statuten;

    (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

    (5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

    (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

    (7) Ernennung / Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

    (8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

  • (1) Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

    (2) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

    (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

    (4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

    (5) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

    (6) Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

    (7) Der Kassier/ die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich.

    (8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau der/ die Kassier/Kassierin. Im Fall der Verhinderung des/der Kassiers/Kassierin tritt an seine/ihre Stelle der/die Schriftführer/Schriftführerin. Im Fall der Verhinderung des/der Schriftführers/Schriftführerin tritt an seine/ihre Stelle der/die Kassier/Kassierin.

  • (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

    (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

    (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

  • (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den § 55 und 577 ZPO.

    (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

    (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

    (2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.